TSV Schmiden - Vereinszeitschrift 2019

17 Warum eine Albrecht-Bürkle-Stiftung? • Im Unterschied zu Spenden an den TSV Schmiden verwirk- licht die Albrecht-Bürkle-Stiftung ihre auf Dauer angelegten Zwecke in idealtypischer Weise. • Die Albrecht-Bürkle-Stiftung verbindet Vision und Vermögen nachhaltig, indem sie ihre Zwecke aus dem rentierlich ange- legten Stiftungskapital fördert. • Das Stiftungskapital bleibt erhalten oder wächst sogar im Idealfall. Ihre Zustiftung wirkt also langfristig auf unabsehba- re Zeit. • Die Albrecht-Bürkle-Stiftung ist also ein ideales Instrument, um unsere Überzeugungen wirkunsvoll in die Zukunft zu tragen. • Diese ideale Form der gesellschaftlichen Verantwortung fördert der Gesetzgeber durch außergewöhnliche Steuervor- teile. So können Zustiftungen an die Albrecht-Bürkle-Stiftung derzeit bis zu 1 Million Euro steuermindernd wirksam gemacht werden und zwar zusätzlich zu den herkömmlichen Abzugsmöglichkeiten. • Zuwendungen an die Albrecht-Bürkle-Stiftung unterliegen auch nicht der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer. Wird ererbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten der Albrecht- Bürkle-Stiftung zugewendet, kann sich der Zuwendende rückwirkend von der Erbschaftssteuer befreien lassen. • Die Person Albrecht Bürkle steht für die ideale Verbindung von unternehmerischer Kultur und sozialem Engagement, wie es heute leider nur noch selten vorkommt. • Sein Leben ist davon geprägt, den TSV Schmiden zu unter- stützen ohne sich selber in den Vordergrund zu drängen. • Die Förderung der Kinder im TSV Schmiden hatte und hat bei Albrecht Bürkle oberste Priorität· Diese Ideale hat Albrecht Bürkle auf seine Söhne übertragen können. DARUM EINE ALBRECHT-BÜRKLE-STIFTUNG! Zustifter: Jede und jeder kann der Albrecht-Bürkle-Stiftung Beträge zustiften. Und zwar in beliebiger Höhe. Jede Zustiftung verleiht der Albrecht-Bürkle-Stiftung mehr Wirkungskraft, ihre Ziele zu erreichen. Diese Zustiftungen fördert der Gesetzgeber durch besondere Steuervorteile. Namensstifter: Zustifter können auf Wunsch des Stifters als „Zustiftungs- Fond“ mit dem Namen des Stifters verbunden werden. Der Zustifter kann seine Zuwendung mit einer eigenen Zweckbe- stimmung verbinden. Eine Zustiftung mit Namensgebung ist ab einem Betrag von 25.000 € möglich. Häufig tut sich auch eine Vielzahl von Personen zusammen, um gemeinsam diesen Vermögensgrundstock zu generieren. So ist z.B. innerhalb der Albrecht-Bürkle-Stiftung auch eine Handballstiftung des TSV Schmiden“ oder auch eine „Karl-Mustermann-Stiftung“ denkbar, deren Erträge den Handballsport im TSV Schmiden fördert. Die Albrecht-Bürkle-Stiftung verwaltet diesen Stif- tungsfond und verpflichtet sich, die Erträge aus diesem Fond zweckentsprechend zu verwenden. Auch für diese Zustiftungs- art sieht der Gesetzgeber besondere Steuervorteile vor. Vererbung: Eine Stifterin oder ein Stifter kann eine Namensstiftung oder eine Zustiftung in beliebiger Höhe auch von Todes wegen gründen bzw. der Albrecht-Bürkle-Stiftung vererben. Diese Art der Zustiftung wirkt sich auch mindernd bei der Erbschafts- steuer aus. Mitwirkung in der Stiftung: Zustifter ab einer Zuwendungshöhe von 25.000 € können auf Wunsch Mitglied im Stiftungsrat werden. Damit haben Sie die Möglichkeit, Einfluss auf die Verwendung der Stiftungsmittel zu nehmen. Ihre Unterstützungsmöglichkeiten ALBRECHT-BÜRKLE-STIFTUNG

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